Das Betreuungsrecht Drucken

In Kraft getreten ist das Betreuungsgesetz am 01.01.1992 und hat damit vorherige Gesetzesregelungen zur Vormundschaft und Pflegschaft ersetzt.
Das Betreuungsrecht ist ein Artikelgesetz des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und befindet sich in den §§ 1814 ff.

Demnach wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet für:

  • volljährige Personen, die auf Grund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz und teilweise selbstständig zu erledigen

  • wo eine rechtliche Vertretung notwendig ist und somit andere Hilfen nicht ausreichen (Nachrangigkeitsprinzip)

  • und keine Vollmachten im erforderlichen Umfang erteilt wurden oder noch erteilt werden können.


Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche angeordnet, in denen die betreute Person der rechtlichen Vertretung bedarf.
In die Rechte der Betroffenen soll nur soweit wie unumgänglich eingegriffen werden.

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit.

Die Wünsche des Betreuten sind stets zu beachten, soweit er sich hierdurch nicht erheblich gefährdet.