Das Betreuungsrecht Drucken E-Mail

In Kraft getreten ist das Betreuungsgesetz am 01.01.1992 und hat damit vorherige Gesetzesregelungen zur Vormundschaft und Pflegschaft ersetzt.
Das Betreuungsrecht ist ein Artikelgesetz des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und befindet sich in den §§ 1896 ff.

Demnach wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet für:

  • volljährige Personen, die auf Grund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz und teilweise selbstständig zu erledigen

  • wo eine rechtliche Vertretung notwendig ist und somit andere Hilfen nicht ausreichen (Nachrangigkeitsprinzip)

  • und keine Vollmachten im erforderlichen Umfang erteilt wurden oder noch erteilt werden können.


Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche angeordnet, in denen die betreute Person der rechtlichen Vertretung bedarf.
In die Rechte der Betroffenen soll nur soweit wie unumgänglich eingegriffen werden.

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit.

Das Wohl des Betreuten steht grundsätzlich im Vordergrund.

Zudem sind die Wünsche des Betreuten zu beachten, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

 

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Ratgeber Betreuungsrecht

Ratgeber Betreuungsrecht

(Herausgeber Niedersächsisches Justizministerium)

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Betreuungsrechts

Betreuungsrecht

(Herausgeber Bundesministerium der Justiz)